Geburtsanzeige

BGU I 28 (P. 6932)

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In diesem Papyrus melden Pakysis, Priester des Gottes Soknopaios im arsinoitischen Dorf Soknopaiu Nesos, und seine Frau Tabus ihre siebenjährige Tochter bei den Behörden an. Das Dokument ist am 11. Oktober 183 n.Chr. datiert und gehört zu einer Gruppe von ähnlichen Dokumenten aus der römischen Zeit, die als „Geburtsanzeigen“ bezeichnet werden. In welchem Alter die Kinder den Behörden gemeldet werden, variiert dabei. In den meisten Fällen handelte es sich um Jungen: nur sehr wenige Anzeigen für Mädchen sind vorhanden. Angemeldet wurden insbesondere die Kinder von privilegierten Familien. Diese genossen u. a. steuerliche Vergünstigungen, wie eine Ermäßigung der Kopfsteuer, die in der römischen Zeit von allen männlichen Bewohnern Ägyptens ab dem 14. Lebensjahr mit Ausnahme der römischen Bürger gezahlt werden musste. Die sog. Geburtsanzeigen sollten demnach wahrscheinlich dazu dienen, die durch die Angehörigkeit einer privilegierten Familie schon obliegenden, fiskalischen Privilegien schriftlich zu bestätigen und zu bekräftigen, die ab der Vollendung des 14. Lebensjahres für die jungen Männer in Kraft treten sollten. Deshalb war es auch nicht notwendig, die Geburt des Kindes sofort anzumelden. Frauen zahlten hingegen keine Kopfsteuer und waren deshalb per se nicht privilegiert. Demzufolge sollte es auch andere Gründe für die Anmeldung eines Kindes geben, wie z. B. Angelegenheiten betreffend der Erbschaft. Die Frage ist jedoch noch nicht endgültig geklärt worden.

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