Freilassung eines Sträflings

P. 11532 (SB I 4639)

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Dass dieses Stück aus der griechisch-römischen Zeit zu den meistdiskutierten der Berliner Papyri zählt, mag in mancher Hinsicht verwundern. Denn was das 1909 in Giza von Friedrich Zucker erworbene Schreiben besagt, scheint mehr oder weniger alltäglich: Der Präfekt Subatianus Aquila teilt Theon, dem Strategen des arsinoitischen Gaus, in elf Zeilen mit, er habe den Niger, Sohn des Papirius, nach voller Ableistung einer Sträflingsarbeit entlassen. Diesen hatte sein Amtsvorgänger Claudius Julianus, vir perfectissimus, offenbar zu fünf Jahren im Alabasterwerk verurteilt. Der praefectus Aegypti besaß ähnliche juristische Kompetenzen wie andere Statthalter im römischen Reich, in der Provinz der Sonderregelungen auf den ersten Blick geradezu ein Kontrast. Auch das Strafmaß liegt bei aller Schwere der Strafe nach aktuellem Stand mit fünf Jahren im gewöhnlichen Rahmen der ägyptischen Provinz.

Doch schon der formale Auftritt des Dokuments springt ins Auge: Das amtliche Schriftstück fällt durch die ordentliche, beinahe kalligraphische Kanzleischrift in Z. 1–6a auf, deren große Buchstaben sich durch eine gute Lesbarkeit auszeichnen. Sie erfüllt neben der informativen Gebrauchs- auch eine dekorative Repräsentationsfunktion. Aber das ist bei weitem nicht die einzige optische Besonderheit: Es findet sich mehr als eine Schrift auf dem Papyrus. In Zeile 6b schließt sich eine andere, weit weniger offiziöse Schriftführung an, mit der eine Gruß/Gesundheitsformel angefügt wurde. Neben der dominanten Kanzleischrift beinahe unscheinbar, stellt sie gleichwohl ein Highlight dieses Ausstellungsstücks dar. Sie kann nämlich eigentlich nur vom Präfekten selbst stammen und kommt einer Unterschrift nahe. Mit der formelhaften Bestätigung des juristischen Vorgangs in Z.7 durch einen Mauricianus Menius treten wieder Unterschiede in der Schrift auf. Dieselbe Hand versieht den Papyrus in formvoller Gliederungskomposition ganz zum Schluss wohl auch mit der Zeitangabe, dem ersten Tag, dem Neumond, des ägyptischen Monats Tybi. Es handelt sich wohl um Name und Hand des Kanzleivorstandes. Ein letzter Wechsel der Schreibweise findet sich dazwischen. Hier wird die Datierung nach dem Kaiserjahr unter dem vollen Titel der Potentaten, die uns heute als Septimius Severus und Caracalla bekannt sind, dokumentiert. Sie könnte von einem Schreiber stammen.

Ob es sich bei jedem Schriftwechsel auch um einen Schreiberwechsel handelt, ist allerdings umstritten. Jedenfalls sind alle Zeilen in geübtem Duktus niedergelegt. Besonders die Kanzleischrift spart nicht gerade mit dem Platz. Gleichzeitig lässt das Dokument viel Fläche unbeschrieben. So wird nicht nur die Lesbarkeit erhöht, sondern erneut die Hochwertigkeit der Nachricht betont. Der ganze Text kommt ohne Abkürzungen oder Symbole aus. Eine Ausnahme stellt lediglich die Jahresangabe dar, die gemeinsam mit der schließenden Zeile eine Datierung auf den 27. Dezember 209 n.Chr. ermöglicht. Die Rückseite des Papyrus ist unbeschrieben, was keineswegs der Normalfall ist. Eine Wiederverwendung hat also ebenso wenig stattgefunden. Am linken Rand ist das Material mit einem Stück Pergament verklebt, um die Nachricht zu schützen. Und in der Tat, der Erhaltungszustand ist beachtlich. Seinen Raritätswert steigert das Objekt gleichwohl erst unter der Betrachtung als Original ins Unermessliche gegenüber den vielen Abschriften administrativer und juristischer Dokumente. Es überliefert uns quasi die eigenhändige Unterschrift des Präfekten und gibt einen Einblick in das Kanzleiwesen und dessen Schrifttum, der der Vergangenheit weit näher kommt als sonst.

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